Das Verkehrsrecht verpflichtet die Behörden dazu, den Verkehr zu überwachen. Ein wesentlicher Teil dessen ist dabei die Überwachung der Geschwindigkeit, z.B. mit Hilfe von Radarfallen oder dem Laser. Doch welche Richtlinien gibt es da eigentlich und wie hoch darf die Distanz zum Blitzer, von Verkehrsschildern aus, überhaupt sein?
Die Distanz zum Blitzer: Blitzer willkürlich aufstellen?
Nimmt die Polizei oder eine Kommune an bestimmten Gefahrenstellen eine Messung der Geschwindigkeit vor, so gibt es dafür gewisse Regeln, an die sich die Beamten und kommunalen Mitarbeiter zu halten haben. So darf z.B. in Deutschland nicht willkürlich an jeder beliebigen Stelle, ein Blitzer aufgestellt werden. Wie weit die Distanz zum Blitzer für ein Verkehrsschild betragen muss, ist in den entsprechenden Erlassen im Verkehrsrecht der Bundesländer, genau festgelegt.
Ganz allgemein: es wird vor allem an den Stellen geblitzt, die in der Vergangenheit durch häufige Unfälle in Folge von zu hoher Geschwindigkeit aufgefallen sind. Aber auch an als besonders schützenswert geltenden Orten, wie etwa vor und in der näheren Umgebung von Schulen und Kindergärten sowie in Umweltzonen, finden sich häufig Radarfallen.
Das Verkehrsrecht der Bundesländer legt fest, dass nur Polizeibeamte sowie Mitarbeiter jeweiliger, kommunaler Behörden, eine Messung der Geschwindigkeit vornehmen dürfen. Aber: die Radarfalle darf nicht direkt hinter einem, die Geschwindigkeit drosselnden Verkehrsschild angebracht sein. Es gilt hier, den gesetzlich festgelegten Abstand bzw. die Distanz zum Blitzer, zu wahren.
Länder regeln Distanz zum Blitzer individuell
Der gesetzlich festgelegte Abstand zwischen Hinweisschild und Blitzer betrifft jegliche Techniken und Methoden zur Messung der Geschwindigkeit: von der klassischen Radarfalle über die Laserpistole bis hin zum Profil-Blitzer im fließenden Verkehr.
Ein unmittelbar hinter dem Schild angebrachter Blitzer könnte nämlich, aufgrund der unvermittelt und abrupt gesenkten Geschwindigkeit, für Auffahrunfälle sorgen. Jene Gefahr besteht gerade für Fahrzeuge auf Autobahnen, da viele Fahrer den vorgeschriebenen Mindestabstand zum Vordermann gerade auf den Schnellstraßen, nicht einhalten.
Diese Regelungen zur festgelegten Distanz zum Blitzer, betreffen folgende zwei Arten von Verkehrsschildern:
- Schilder zur Geschwindigkeitsbegrenzung (Tempolimit-Schilder)
- Ortseingangsschilder
Der festgeschriebene, einzuhaltende Abstand des Blitzers zum Verkehrsschild, wird von den Bundeländern individuell geregelt. In vielen Ländern muss – vom Verkehrsschild aus betrachtet – die Distanz zum Blitzer mindestens 150 Meter betragen, etwa in Baden-Württemberg, Brandenburg oder Bremen. In Hessen und Rheinland-Pfalz hingegen genügen 100 Meter, während in Bayern ein Mindestabstand von 200 Metern für Blitzer zum Hinweisschild, gegeben sein muss.
Die einzige Ausnahme betrifft Blitzer an besonders schützenswerten Stellen in innerstädtischen Ortschaften. So muss die Polizei die Distanz zum Blitzer z.B. an Fußgängerüberwegen oder an Schulen, nicht wahren.
Wird ein Fahrzeug geblitzt und stellt sich später heraus, dass die Distanz zum Blitzer geringer als gesetzlich vorgeschrieben war, kann der Fahrzeug-Führer meist erfolgreich Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Jedoch muss dies erst belegt werden.
Daher empfiehlt es sich, einen Anwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren. Der Anwalt prüft im Vorfeld eines möglichen Gerichtsverfahrens den Bußgeldbescheid und kann einschätzen sowie den Betroffenen zügig antworten, ob ein Widerspruch überhaupt lohnt.
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